Aufwendungen einer GmbH f�r ein Kleinflugzeug, das ausschlie�lich f�r betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, k�nnen steuerlich abzugsf�hig sein. Das hat das Finanzgericht M�nster (Urteil vom 15.04.2025 - 9 K 126/22 K, G) entschieden. Das Kleinflugzeug wurde ganz �berwiegend vom Alleingesellschafter-Gesch�ftsf�hrer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierf�r als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebspr�fung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschr�nkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Eine Frage der Angemessenheit
Angemessen erachtete die Betriebspr�fung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in H�he von 10 Euro f�r einen Chauffeur sowie gesch�tzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verh�ltnis kaufm�nnisch abgewogen worden sei.
Unternehmerisch nachvollziehbar
Das Finanzgericht M�nster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen. Die private Lebensf�hrung des Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrers werde nur in sehr eingeschr�nktem Ma�e ber�hrt. Au�erdem konnten auch weitere Betriebsangeh�rige das Flugzeug f�r Gesch�ftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Auftr�ge habe einholen k�nnen, so das Gericht.
Als die GmbH sp�ter ihr Gesch�ft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, ver�u�erte sie das Flugzeug. Auch dies sprach f�r das Gericht daf�r, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war.
(Mitteilung auf STB Web; f�r den Volltext des Urteils vom 15.04.2025 siehe Finanzgericht M�nster, 9 K 126/22 K,G )