Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung - keine Entgeltfortzahlung

Eine T�towierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Pers�nlichkeit. W�hrend sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko tr�gt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verl�uft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025 (5 Sa 284 a/24) vor: Wer sich t�towieren l�sst, erh�lt bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht best�tigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (2 Ca 278/24).

Die als Pflegehilfskraft besch�ftigte Kl�gerin lie� sich am Unterarm t�towieren. In der Folge entz�ndete sich die t�towierte Stelle. Die Kl�gerin wurde daraufhin f�r mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung f�r diesen Zeitraum ab. Die Kl�gerin f�hrte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung f�r den T�towierungsvorgang geltend mache, sondern f�r eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entz�ndung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 - 5 % der F�lle von T�towierungen auftrete, verwirklicht. T�towierungen seien als Teil der privaten Lebensf�hrung gesch�tzt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Kl�gerin habe bei der T�towierung in eine K�rperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschlie�enden Infektion geh�re deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und k�nne dem Arbeitgeber nicht aufgeb�rdet werden.

Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Kl�gerin nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunf�hig krank. Sie hat die Arbeitsunf�higkeit i.S.d. � 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Ma�e gegen die von einem verst�ndigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verst��t. Die Kl�gerin musste bei T�towierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entz�ndet. Dieses Verhalten stellt einen groben Versto� gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der F�lle komme es nach T�towierungen zu Komplikationen in Form von Entz�ndungsreaktionen der Haut. Dies ist keine v�llig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als “h�ufig” angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der F�lle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die T�towierung selbst angelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

(Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein)