Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Sch�tzung der Getr�nkeums�tze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlags�tze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministerium der Finanzen (BMF) f�r Gastronomiebetriebe zur�ckgegriffen werden. Das hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt mit Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der die Kassen f�r die Getr�nkeums�tze nicht ordnungsgem�� gef�hrt worden waren.
�ber den entschiedenen Fall hinaus interessant ist dieses Urteil zum einen deshalb, weil der X. Senat darlegt, dass im Fall einer Sch�tzung von Besteuerungsgrundlagen (� 162 der Abgabenordnung -AO-) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verh�ltnisse des gepr�ften Betriebs selbst ankn�pft, im Verh�ltnis zum �u�eren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen st�tzt, grunds�tzlich als die zuverl�ssigere Sch�tzungsmethode anzusehen ist. Dies m�ssen Finanzamt und Finanzgericht bei der Aus�bung des ihnen im Rahmen einer Sch�tzung zustehenden Ermessens (� 5 AO) ber�cksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Sch�tzungsmethoden grunds�tzlich frei sind.
Zum andern hat sich der X. Senat mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erf�llen m�ssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren ber�cksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat schon mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der X. Senat erhebliche Zweifel daran ge�u�ert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage f�r eine Sch�tzung eignet. Begr�ndet wird dies mit der fehlenden statistischen Repr�sentativit�t der zur Ermittlung der Richts�tze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.
(Pressemitteilung des BFH Nummer 060/25; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier: X R 19/21)